Alles über Klassenfahrten in Niedersachsen

Welche Regelungen gelten für die Durchführung einer Klassenfahrt in Niedersachsen? Um schnell Unklarheiten zu beseitigen, fassen wir die wichtigsten Punkte aus dem Schulfahrtenerlass vom 01.11.2015 des Kultusministeriums Niedersachsen zum Nachlesen zusammen.
Welche Regelungen gelten für die Durchführung einer Klassenfahrt in Niedersachsen? Um schnell Unklarheiten zu beseitigen, fassen wir die wichtigsten Punkte aus dem Schulfahrtenerlass vom 01.11.2015 des Kultusministeriums Niedersachsen zum Nachlesen zusammen.
Alles über Klassenfahrten in Niedersachsen
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Art und Dauer von Schulfahrten

Schulfahrten, darunter auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte, zählen zu Schulveranstaltungen und verfolgen definierte pädagogische Ziele.

Für Schulfahrten ins Inland können bis zu sechs Unterrichtstage in Anspruch genommen, und zwar jeweils in

  • den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,
  • den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,
  • dem Schuljahrgang 9,
  • dem Schuljahrgang 10 und
  • den Klassen des Sekundarbereichs II, in Gymnasien einschließlich der Einführungsphase des 10. Schuljahrgangs, während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.

Zusätzlich können für Schulfahrten ins Ausland bis zu acht Unterrichtstage in Anspruch genommen werden

  • bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 10. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen)
  • im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und
  • in berufsbildenden Schulen.

Bei Berufsschulen und der Fachoberschulklasse 11 sind hierfür bis zu zwei Unterrichtstage zulässig. Mehr als jeweils eine Fahrt ins Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur dann zulässig, wenn sie vollständig in die unterrichtsfreie Zeit gelegt wird.

Wenn unterrichtsfreie Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage, Ferien) in die Zeit der Klassenfahrt fallen, muss die Klassenelternschaft dem zustimmen.

Schulfahrten sollen zu Zielorten in Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, führen. Schulfahrten in die Niederlande sind Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.

In den Schuljahrgängen 5 bis 10 und in der Einführungsphase der Gymnasien, Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden. In den Sekundarbereichen I und II ist neben den oben genannten Schulfahrten jeweils eine Schüleraustauschfahrt ins Ausland von bis zu 14 Tagen zulässig, unter der Voraussetzung, dass

  • der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt,
  • bei den Schülern Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und
  • die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Landes der ausländischen Schülergruppe stattfindet.

Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für Lehrkräfte und Schüler verbindlich, die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist freiwillig. Schülerinnen, die nicht teilnehmen, müssen in der Zeit andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen.

Vorbereitung und Genehmigungen

Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf, dem der Schulvorstand zustimmen muss. Der Schulleiter kann die Grundsätze für die Planung festlegen. Die Schulen bewirtschaften eigenverantwortlich ein Budget, aus dem auch Schulfahrten zu finanzieren sind. Der von der Schulleitung zu erstellende Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel muss mit dem Plan der vorgesehenen Schulfahrten abgestimmt sein. Alle Schulfahrten sollen dabei finanziert werden können, ohne dass Lehrkräfte oder Begleitpersonen auf die Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen verzichten müssen. Weitere Schulfahrten sind zulässig, wenn eingeplante Mittel nicht oder nicht in eingeplanter Höhe benötigt werden.

Alle geplanten Schulfahrten werden von der Schulleitung genehmigt. Auch die Dienstreisegenehmigung für Lehrer und Begleitpersonen (sofern im Landesdienst stehend) erteilt die Schulleitung.

Die Erziehungsberechtigten sollten frühzeitig mit in die Planung einbezogen werden, so sollte die Durchführung und Ausgestaltung einer Schulfahrt – am besten bei einem Elternabend – im Detail mit der Klassenelternschaft besprochen werden. Vor dem Abschluss von Verträgen sind alle unterschriebenen Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler einzuholen. Insbesondere müssen die Eltern über die voraussichtlichen Kosten und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten unterrichtet werden.

Alle Verträge für die Schulfahrt werden von der Schule für das Land abgeschlossen und bedürfen der Unterschrift der Schulleitung. Die Verträge dürfen erst abgeschlossen werden, wenn die Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler vorliegen und damit die Finanzierung gesichert ist.

Aufsicht und Begleitpersonen

Schulfahrten müssen zusammen mit einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. Begleitpersonen können Lehrkräfte, Aufsichtsführende und – mit Zustimmung der Schulleitung – andere geeignete Personen sein. Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die Aufsichtsführung eine Lehrkraft pro Gruppe ausreichend, ansonsten sind in der Regel zwei Aufsichtsführende erforderlich.

Bei der Aufsichtsführung ist darauf zu achten, dass die Schüler die Haus- oder Heimordnungen der Unterkunft einhalten. Gegenüber volljährigen Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt.

Kosten und Finanzen

Niemand sollte aus finanziellen Gründen von der Teilnahme an einer Schulfahrt ausgeschlossen werden. Daher sollte die Zumutbarkeit der entstehenden Kosten für die Familien schon vor dem Abschluss von Verträgen geklärt worden sein.

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Lesetipp

Um auch finanziell schwächeren Schülern die Teilnahme zu ermöglichen, haben wir in unserem Blogartikel „Förderungsmöglichkeiten für Klassenfahrten“ viele wissenswerte Tipps zur Förderung und Finanzierung von Klassenfahrten zusammengefasst.

Reisekostenerstattung für Lehrer

Schulfahrten gelten als Dienstreisen. Gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und laut § 120 Abs. 2 und § 98 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) erhalten Lehrkräfte und im Landesdienst stehende Begleitpersonen bei Schulfahrten anstelle einer Reisekostenvergütung eine Aufwands- und Pauschvergütung. Diese gilt gemäß § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder auch für Tarifbeschäftigte.

 

  • Im Inland und den Niederlanden: Vergütung bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach § 6 Abs. 1 BRKG maßgeblichen Betrages
  • Im Ausland: Vergütung bis zur Höhe von acht Zehnteln des nach § 6 Abs. 1 BRKG maßgeblichen Betrages
  • Cent-Beträge werden bei der Berechnung auf 10-Cent-Beträge aufgerundet.

 

 

  • Im Inland und Ausland: Vergütung bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG maßgeblichen Betrages
  • Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Übernachtungskosten 20 € pro Tag nicht übersteigen.

 

 

  • Nach § 10 BRKG Vergütung mit 10 € pro Tag, höchstens jedoch mit 30 € pro Woche
  • Ein Nachweis ist nicht erforderlich.

 

Vergütung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels

  • Vergütung nach Aufschlüsselung der einzelnen Kosten, vom Reiseveranstalter ist eine Differenzierung des Pauschalpreises nach den einzelnen Leistungsbestandteilen anzufordern.
  • Wenn der Reiseveranstalter die Aufteilung nicht erbringen kann, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Zu belegen ist auch, welche Bestandteile der Reisekostenvergütung mit dem Pauschalpreis abgedeckt werden, dann wird für diese Bestandteile ausnahmsweise der Pauschalpreis erstattet.

 

Freiplätze

Grundsätzlich dürfen Freiplätze oder andere transparente und generell gültige Vergünstigungen von Reiseveranstaltern (z.B. bei Beförderungen, Besichtigungen, Unterkünften) angenommen werden. Als nicht transparent gelten Angebote, die Freiplätze oder Vergünstigungen nach Wunsch oder eine individuelle Freiplatzregelung beinhalten. Die Freiplätze oder Vergünstigungen sind als Leistungsbestandteil in den Vertrag aufzunehmen und auf alle an der Schulfahrt beteiligten Personen umzulegen. Außerdem müssen Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler vor Vertragsabschluss darüber informiert werden.

Transport

Für die Reise sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. Die Benutzung eines privaten PKW durch eine Lehrkraft oder durch Begleitpersonen darf ausnahmsweise durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn es für die Durchführung erforderlich ist.

Was es bei der Busreise mit Schülern alles zu beachten gilt, beschreiben wir im Blogartikel „Checkliste für eine gelungene Busreise“.

Fahrradfahrten sind auf Schulfahrten nur mit schriftlicher Zustimmung aller Erziehungsberechtigten erlaubt. Vorausgesetzt wird, dass alle Schüler ein verkehrssicheres Fahrrad fahren.

Lesetipp

In unserem Artikel „Fahrradtouren auf Klassenfahrt“ geben wir viele weitere wertvolle Tipps und Hinweise für Radausflüge!

Versicherungen

Wird eine Lehrkraft nach einem Schülerunfall im Ausland auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so trägt das Land die Kosten für Lehrkraft genauso, wie wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. Begleitpersonen, die keine Landesbediensteten sind, ist zu empfehlen, sich im Vorfeld um eine Deckungszusage ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu kümmern. Diese Empfehlung ist aktenkundig zu machen.

Viele weitere Versicherungsangebote speziell für Klassenfahrten, wie z.B. die HEROLÉ-Reiserücktrittsversicherung, stellen wir hier vor.

Linksammlung

  • Schulfahrten, RdErl. d. MK v. 1.11.2015 – 26 – 82 021 – VORIS 22410 – Link

Bildnachweis:

  • Titelbild: HEROLÉ

Über HEROLÉ

HEROLÉ mit Sitz in Dresden wurde 2002 gegründet und ist heute einer der drei größten Veranstalter von und Spezialist für nachhaltige Klassenfahrten in Deutschland. Dafür sprechen auch über 145.000 Teilnehmer, die jedes Jahr mit HEROLÉ auf Klassenfahrt gegangen sind. Mit der unternehmenseigenen Flotte von 17 modernsten Reisebussen werden über 100 Reiseziele in Deutschland und Europa angesteuert.

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Viel Spaß beim Stöbern und Ausprobieren!