Was dürfen Lehrer:innen und was nicht?

Nachsitzen, Smartphoneverbot, Kleidungszensur – dürfen Lehrer eigentlich alles und müssen Schüler sich dem immer willenlos fügen? Natürlich ist es nicht ganz so einfach. Was geht in der Schule und was nicht? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen von Schülern.
Nachsitzen, Smartphoneverbot, Kleidungszensur – dürfen Lehrer eigentlich alles und müssen Schüler sich dem immer willenlos fügen? Natürlich ist es nicht ganz so einfach. Was geht in der Schule und was nicht? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen von Schülern.
Blick auf eine Gruppe Jugendliche in einem Hörsaal
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Muss ich wirklich nachsitzen?

Jein. Bloßes Nachsitzen, bei dem der Schüler zur Strafe tatenlos im Klassenraum festgehalten wird, ist heutzutage nicht mehr zulässig. Wenn das Nachsitzen jedoch dem Nacharbeiten von Versäumtem dienen soll, ist diese Maßnahme meistens erlaubt. Das heißt, wenn ein Schüler durch eigenes Verschulden Unterrichtsstoff verpasst, weil er z.B. die Schule schwänzt oder während der Stunde auf seinem Smartphone permanent Games spielt, dann kann er dazu verdonnert werden, unter Aufsicht des Lehrers am Nachmittag zu büffeln.

In welchem Umfang oder unter welchen Umständen Nachsitzen verordnet werden darf, ist in den Bundesländern und an den jeweiligen Schulen jedoch unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg darf der Lehrer laut § 90 Abs. 3 Schulgesetz Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen, alles, was darüber hinaus geht, muss der Schulleiter genehmigen. In NRW gilt laut § 53 Abs. 2 Schulgesetz Folgendes:

„Nacharbeit unter Aufsicht des Lehrers im Anschluss an den regulären Unterricht komme nur bei umfangreichen Unterrichtsversäumnissen in Betracht. Die Erziehungsberechtigten müssen bei minderjährigen Schülern vorher informiert werden. Auf die Belange von Fahrschülern muss Rücksicht genommen werden.“ – Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen

In unserer Linksammlung findet sich eine Übersicht der Schulgesetze der einzelnen Bundesländer.

Darf mir der Lehrer mein Smartphone abnehmen?

Auch wie mit Handys und Smartphones an Schulen verfahren werden darf, ist in jedem der 16 deutschen Bundesländer in eigenen Schulgesetzen festgehalten. Lehrer müssen in der Regel jedoch einen reibungsfreien Unterrichtsablauf gewährleisten, um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen. Deshalb haben sie meist auch das Recht, als erzieherische Maßnahme Gegenstände von Schülern einzusammeln, wenn diese den Unterricht stören. Ein prophylaktisches Wegnehmen von Geräten ist in der Regel aber nicht erlaubt.

Außerdem darf der Lehrer Handys oder Smartphones nur auf bestimmte Zeit einbehalten. Die meisten Bundesländer schreiben vor, dass das Gerät nach Ende des Unterrichts wieder zurückgegeben werden muss, andere Bundesländer, wie z.B. Brandenburg und Bremen, überlassen den jeweiligen Umgang mit störenden Mobilfunkgeräten den Schulen selbst, in Bayern sind digitale Speichermedien auf dem Schulgelände laut § 56 BayEUG Abs. 5 sogar grundsätzlich auszuschalten.

Einen Überblick über die Regelungen der Bundesländer gibt es hier:

Laut Baden-Württembergischem Schulgesetz kann das Mitbringen von Handys und Smartphones an die Schule nicht generell verboten werden. Die Schule darf aber Maßnahmen treffen, um den reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten. Die Lehrer können also einfordern, dass Schüler ihr Handy während des Unterrichts ausschalten. Wenn sie ihnen das Gerät wegnehmen, müssen sie es ihnen in der Regel direkt nach dem Unterricht wieder zurückgeben.

Bayern ist das einzige Bundesland, in dem das Verbot von Handys im Unterricht im Schulgesetz verankert ist. Mobilfunktelefone und andere digitale Speichermedien müssen ausgeschaltet werden. Wenn ein Schüler gegen die Regel verstößt, ist es dem Lehrer erlaubt, ihm das Handy vorübergehend wegzunehmen – diese gesetzliche Regelung ist jedoch beschränkt auf das Schulgelände und gilt nicht bei einer Klassenfahrt.

Das Berliner Schulgesetz lässt ein Handyverbot an Schulen ausdrücklich zu, hat aber keine allgemeingültige Regel festgelegt. Wenn ein Schüler den Unterricht stört, ist es der Lehrkraft laut Schulgesetz erlaubt, den Schülern störende Gegenstände, z.B. auch Smartphones, wegzunehmen.

In Brandenburg gibt es keine Regelungen über Smartphones an Schulen. Der Lehrer ist allerdings auch hier befugt, Gegenstände vorübergehend einzubehalten, die die Ordnung der Schule oder den Unterricht stören können.

In Bremen gibt es keine allgemeine Regelung über Handys und Smartphones an Schulen. Jede Schule entscheidet selbst.

In Hamburg sind Handys an Schulen nicht generell verboten, sondern die Handhabe ist der Schulkonferenz überlassen. Es ist jedoch im Schulgesetz vermerkt, dass dem Lehrer das vorübergehende Wegnehmen von störenden Gegenständen möglich ist.

In Hessen gibt es keine schulgesetzliche Regelung zum Umgang mit Handy oder Smartphone. Die Schulen entscheiden, ob und wann sie die Nutzung von Handys erlaubt sein soll. Die Lehrer dürfen aber laut Schulgesetz Gegenstände vorübergehend wegnehmen, wenn sie den Unterricht stören.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern entscheidet die Schule über den Umgang mit Handys. Störende Gegenstände können den Schülern vorübergehend weggenommen werden.

In Niedersachsen gibt es keine schulgesetzliche Regelung über ein Handyverbot. Der Umgang wird von den Schulen festgelegt.

In Nordrhein-Westfalen gibt es kein generelles Handyverbot an Schulen. Allerdings sind die Schüler laut Schulgesetz generell zur Mitarbeit im Unterricht verpflichtet. Handys können deshalb aus dem Unterricht ausgeschlossen werden, wenn die Schüler deswegen nicht mitarbeiten. Der Lehrer darf das Handy für die Dauer eines Tages wegnehmen, ein generelles Einsammeln oder Verbot auf dem Schulhof von Handys oder Smartphones ist aber nicht erlaubt.

Auch in Rheinland-Pfalz ist ein Handyverbot nicht im Schulgesetz festgelegt, sondern jede Schule entscheidet selbst. Wenn ein Schüler im Unterricht nicht mitarbeitet oder stört, darf der Lehrer laut Schulgesetz das Handy wegnehmen.

Wie mit Smartphones und Handys an Schulen umgegangen wird, entscheidet im Saarland jede Schule selbst.

In Sachsen entscheidet nicht das Schulgesetz, sondern die Schulkonferenz, ob das Smartphone an der Schule verboten ist oder inwieweit seine Nutzung eingeschränkt werden soll.

In Sachsen-Anhalt regeln die Schulen den Umgang mit Smartphones an den Schulen selbst.

In Schleswig-Holstein gibt es kein generelles Handyverbot an Schulen. Die Lehrkraft darf aber verlangen, dass Handys ausgeschalten werden und diese auch für einen Unterrichtstag wegnehmen.

Die Handy- und Smartphonenutzung im Unterricht wird durch die Hausordnungen der Schulen bzw. die Schulleitung geregelt. In der Thüringer Schulordnung ist jedoch festgelegt, dass die Schüler alles zu unterlassen haben, was den Schulbetrieb stört. Somit sind eingeschaltete Mobiltelefone im Unterricht in der Regel verboten. Auch die Wegnahme von Gegenständen ist erlaubt. Wann das Handy zurückgegeben wird, entscheidet der Schulleiter.

Lesetipp

Weitere Informationen zum Streitthema „Smartphones auf Klassenfahrt“ haben wir für Sie in einem weiteren Artikel zusammengefasst.
Insbesondere auf Klassenfahrt kann undiszipliniertes und gewalttätiges Verhalten durch einen Schüler den aufsichtspflichtigen Lehrer vor große Herausforderungen stellen. Dass der Ausschluss von der Klassenfahrt (auch präventiv) daher durchaus zulässig sein kann, haben die Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden – allerdings nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers, das die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. So kann z.B. Gewalt gegen Mitschüler, schwerer Alkoholkonsum oder Missbrauch von Drogen zum Ausschluss führen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Ausschluss von Klassenfahrten. Dennoch sollte man beachten, dass besonders Klassenfahrten zum stärken des Zusammenhalts wichtig sind. Einfache Aktivitäten, mit Fokus auf Erlebnispädagogik, wie z.B. „Bogenschießen und Teamgeist“ auf der Klassenfahrt Eifel/ Kyllburg , können den Teamgeist stärken und somit Streit und Probleme innerhalb der Klasse vorbeugen. Doch willkürlich darf ein Ausschluss vom Unterricht nicht geschehen! Rein juristisch gesehen gilt er als Ordnungsmaßnahme, d.h. es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der in den Schulgesetzen der Bundesländer separat geregelt ist und strengen formalen Richtlinien folgen muss. So darf den Ausschluss vom Unterricht z.B. nur der Schulleiter anordnen! Außerdem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bevor ein Schüler also tatsächlich von einer Klassenfahrt ausgeschlossen oder frühzeitig nachhause geschickt wird, hat der Lehrer in der Regel bereits pädagogische Maßnahmen angewendet (z.B. persönliches Gespräch, schriftliche Aufgabenstellung) und diese für wirkungslos befunden.

Lesetipp

Dem Thema „Ausschluss von Klassenfahrten“ haben wir einen eigenen Artikel gewidmet, in dem weitere wissenswerte Details zu finden sind.

Darf mir mein Lehrer verbieten, mit Piercings, Tattoos und auffälliger Kleidung in die Schule zu kommen?

Laut Unicum ist ein generelles Verbot an Schulen schwierig, denn jeder Schüler hat das Recht auf persönliche Entfaltung. Die Antwort ist daher: Es kommt auf die Schule an.

„Ein katholisches Mädcheninternat wird sicherlich strengere Vorgaben haben, als eine staatliche Schule. Ausnahmen sind hier Schulen mit vorgeschriebener Uniform. Das Tragen von Sprüche-Shirts ist durch die Meinungsfreiheit abgedeckt. Vorausgesetzt sie haben keinen beleidigenden Charakter.“ – Unicum: „Deine Rechte in der Schule: Jugendrichterin Nicola Lindner im Interview„, 28.02.2015

Muss ich am Religionsunterricht teilnehmen, wenn ich nicht oder andersgläubig bin?

Nein. Das ist sogar im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Durch Artikel 4 Absatz 1 und 2 wird die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Somit muss auch die Schule unterschiedliche religiöse Vorstellungen von Eltern und Schülern respektieren, denn:

„Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“ – Art. 7 Abs. 2 Grundgesetz

Das heißt in der Praxis, dass nur Schüler mit entsprechendem Bekenntnis am konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen. Mehr noch: Auch ein konfessionsgebundener Schüler ist nicht dazu verpflichtet, am Religionsunterricht teilzunehmen. Allerdings hat er in dieser Zeit dann keine Freistunde, sondern muss alternativ z.B. am Ethikunterricht teilnehmen. Gibt es an der Schule größere Gruppen von Schülern einer bestimmten Religionszugehörigkeit oder Konfession, muss ihnen sogar entsprechender Unterricht angeboten werden.

Um sich vom Religionsunterricht abzumelden, reicht die schriftliche Erklärung eines Elternteiles aus. Eine Begründung muss nicht abgegeben werden. Wer über 14 Jahre alt und damit religionsmündig ist, kann sich sogar ohne Einverständnis der Eltern abmelden.

Wenn Schüler ohne religiöses Bekenntnis umgekehrt am Religionsunterricht teilnehmen möchten, müssen sie einen Antrag stellen.

Eine Ausnahme gilt in Bayern und Saarland: Hier können sich Schüler erst mit 18 Jahren ohne Segen der Eltern vom Religionsunterricht abmelden.

Klassenfahrten Amsterdam

Grachten, Fahrräder und viele Brücken

Diese Vorteile bietet Amsterdam:

  • Gute Anbindung mit dem Zug und Bus aus ganz Deutschland
  • Tolle Fachprogramme entdecken: Kunst, Geschichte, Biologie
  • Highlight für Oberstufen- und Abschlussfahrten
  • Zahlreiche Ausflugsmöglichkeiten: Rotterdam, Den Haag, Nordseeküste

Darf ich als Schüler streiken oder demonstrieren gehen?

Ja, denn Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und Artikel 5 Absatz 1 die Meinungsfreiheit. Daraus ergibt das Demonstrationsrecht, auch für Schüler – allerdings nur in der unterrichtsfreien Zeit. Denn wer unentschuldigt fehlt, verletzt die Schulpflicht und auf diese Pflichtverletzung muss die Schulleitung reagieren. Somit gelten auch Schülerstreiks in den allermeisten Fällen als kollektive Leistungsverweigerung, selbst wenn sie sich auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen.

Darf ich mich über meinen Lehrer beschweren und wie geht das?

Ja. Auch als Schüler darf man sich beschweren, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Ein Rechtsmittel, das Schüler und Eltern hierfür einsetzen können, heißt „formloser Rechtsbehelf. Das bedeutet, die Beschwerde muss keine bestimmte Form (z.B. einen Antrag) erfüllen, sondern sie kann z.B. per Brief oder Telefon an den Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und in letzter Konsequenz an den Kultusminister gerichtet werden. Außerdem gibt es keine Frist für Beschwerden. Mit dem formlosen Rechtsbehelf hat man dann auch das Recht zu erfahren, wie über die Beschwerde entschieden wurde (jedoch kein Recht auf Begründung der Entscheidung). Wenn der Beschwerde stattgegeben wird, muss der Beschwerdegrund durch die Schule beseitigt werden. Doch oft lohnt es sich, das Problem erst einmal auf kleiner Ebene anzusprechen. Denn meistens kann schon ein klärendes Gespräch mit dem Klassen- oder Vertrauenslehrer echte Wunder bewirken!

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HEROLÉ mit Sitz in Dresden wurde 2002 gegründet und ist heute einer der drei größten Veranstalter von und Spezialist für nachhaltige Klassenfahrten in Deutschland. Dafür sprechen auch über 145.000 Teilnehmer, die jedes Jahr mit HEROLÉ auf Klassenfahrt gegangen sind. Mit der unternehmenseigenen Flotte von 17 modernsten Reisebussen werden über 100 Reiseziele in Deutschland und Europa angesteuert.

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