Schwimmen auf Klassenfahrt

Die Badehose eingepackt und ab ins Wasser! Schwimmen bringt nicht nur Abwechslung in das Programm einer Klassenfahrt, sondern fördert auch die Gesundheit der Schüler. Doch ganz so einfach geht es leider nicht. Denn was für die Schüler ein ausgelassener Spaß ist, bedeutet für Lehrer eine sehr große Verantwortung. Schwimmen im Rahmen von Schulveranstaltungen, zu denen auch Klassenfahrten zählen, bringt einige Vorschriften mit sich, die es unbedingt zu beachten gilt. Wir haben wissenswerte Regeln und Tipps zusammengetragen, damit Klassenfahrten ans Wasser ein sicheres Erlebnis bleiben.
Die Badehose eingepackt und ab ins Wasser! Schwimmen bringt nicht nur Abwechslung in das Programm einer Klassenfahrt, sondern fördert auch die Gesundheit der Schüler. Doch ganz so einfach geht es leider nicht. Denn was für die Schüler ein ausgelassener Spaß ist, bedeutet für Lehrer eine sehr große Verantwortung. Schwimmen im Rahmen von Schulveranstaltungen, zu denen auch Klassenfahrten zählen, bringt einige Vorschriften mit sich, die es unbedingt zu beachten gilt. Wir haben wissenswerte Regeln und Tipps zusammengetragen, damit Klassenfahrten ans Wasser ein sicheres Erlebnis bleiben.
Schwimmen auf Klassenfahrt
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Ohne Nachweis geht es nicht

Einen Schwimmausflug im Rahmen der Klassenfahrt zu planen, erfordert vom Lehrer Engagement und Motivation. Denn der Besuch eines Schwimmbades, Badeplatzes oder einem schönen Strand in Kroatien, ist in der Vorbereitungsphase für ihn mit bürokratischem Aufwand verbunden.

Zunächst müssen alle Eltern eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie ihrem Kind erlauben, eine Badestätte zu besuchen und dort ohne Aufsicht schwimmen zu gehen. Außerdem müssen alle Schüler nachweisen, dass sie schwimmen können. Das bedeutet, sie müssen in der Regel mindestens das Jugendschwimmabzeichen in Bronze besitzen und vorweisen können.

„Rettungsfähigkeit“ der Aufsichtsführenden

Wie bei allen Klassenfahrten ist der Lehrer auch bei Schwimmausflügen nie alleine. Der Vorschrift nach teilt er sich die Aufsichtspflicht mit mindestens einer weiteren Betreuungsperson. Bei mehrtägigen Klassenfahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson Pflicht.

Ist ein Schwimmausflug geplant, muss neben der Lehrkraft außerdem eine kompetente Schwimmaufsicht vor Ort sein. Das kann der Bademeister oder ein Rettungsschwimmer sein. Andernfalls muss mindestens eine der beteiligten Betreuungspersonen „rettungsfähig“ sein. Das bedeutet, dass er oder sie im Falle eines Unfalles im Wasser eingreifen und das Kind unter Einsatz von Rettungs- und Erste Hilfe-Maßnahmen vor lebensbedrohlichen Zuständen bewahren können muss. Der Vorschrift nach muss die Lehrkraft dafür in der Regel mindestens das bronzene Deutsche Rettungsabzeichen des DLRG (Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft) oder DRK (Deutsches Rotes Kreuz) besitzen oder über äquivalente Nachweise verfügen, die im Notfall dazu befähigen, einen Schüler aus dem Wasser zu retten.

Die DLRG hat in der Broschüre „Sicherheit im Schulschwimmunterricht“ im Detail aufgelistet, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte in den jeweiligen Bundesländern Schwimmunterricht erteilen dürfen. Daraus ergibt sich, dass zwischen den 16 Bundesländern aufgrund der Kultushoheit erhebliche Differenzen bezüglich der didaktischen und schwimmmethodischen Qualifikationen und Kompetenzen bei der Erteilung von Schwimmunterricht, aber auch bezüglich des Turnus zur Aktualisierung dieser Qualifikationen bestehen:

  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze / DSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: nein
  • Rettungsfähigkeit: DSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Silber
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze / DSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: nein
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: nein
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: nein
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze / DSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: nein
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: nein
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze / DSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja
  • Rettungsfähigkeit: DRSA Bronze
  • didaktisch–methodische Ausbildung: ja

Auch wenn es in einigen Bundesländern keine Vorschrift ist: Im Interesse von Lehrern, Schülern und Eltern liegt es in der Eigenverantwortung der Lehrkraft, ihre Rettungsfähigkeit in regelmäßigen Abständen, auch außerhalb der Vorschrift, überprüfen zu lassen. Nur so fühlt sich die Lehrkraft während des Schwimmausflugs sicher und kompetent für den Rettungsfall und während der Klassenfahrt bleibt kein mulmiges Gefühl zurück.

Aufsichtspflicht und juristische Konsequenzen

Genauso uneinheitlich wie die Vorschriften zur Erteilung von Schwimmunterricht, sind im Schadensfall auch die juristischen Rechtssprechungen. Oft treffen die Gerichte ihre Entscheidungen fallbezogen und in Anlehnung an Rechtsprechung aus anderen Bereichen der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht. In der Dokumentation der DLRG heißt es:

„Juristisch ist die Verantwortung des Lehrers bei Verletzung der Aufsichtspflicht regelmäßig an einem Unterlassen festzumachen (§13 StGB). Denn auf Grund seiner Garantenstellung gegenüber seinen Schülern hat der Lehrer nicht nur die Pflicht, bei Unfällen zu helfen. Vielmehr ergibt sich aus seinen Obhutspflichten gegenüber den Schülern die Pflicht, Gefahren bereits im Vorfeld zu begegnen. Wenn er dies aus Fahrlässigkeit nicht tut, macht er sich gegebenenfalls strafbar.“

Lesetipp

Benötigen Sie weitere Informationen zur Aufsichtspflicht von Lehrern an Schulen sowie auf Klassenfahrt? Wir haben in unserem Artikel alles Wesentliche zusammengefasst.

Aufsichtspflicht sollte daher nicht nur die Kontrolle über das Handeln der Schüler bedeuten. Sie beinhaltet auch eine eigenverantwortliche Selbstkontrolle der verantwortlichen Lehrkraft sowie die Einweisung und Überprüfung der weiteren Aufsichtspersonen. Die eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen, ist ein wichtiger Teil der Lehrerpflicht.

Die DLRG empfiehlt, sich im Vorfeld gründlich über die Örtlichkeiten zu informieren, also beispielsweise Strömung und Wassertiefe, in der sich die Schüler später bewegen sollen, gut zu kennen und sich zu überlegen, wie und von wo aus im Rettungsfall am besten gehandelt werden könnte. Außerdem müssen wichtige Informationen, z.B. auch über Nichtschwimmer und Behinderungen unter den Schülern, an alle anderen Betreuungspersonen weitergegeben werden.

Die DLRG empfiehlt, sich nie alleine auf die Anwesenheit eines Bademeisters zu verlassen. Dieser trägt schließlich in erster Linie für den gesamten Badebetrieb der Schwimmstätte die Verantwortung. Bei mehreren Schülern müssen immer mindestens zwei Aufsichtsführende vorhanden sein. Denn sollte eine Lehrkraft im Ernstfall eingreifen müssen, kann die andere Person während des Rettungseinsatzes die restlichen Schüler beaufsichtigen.

Doch selbst wer alles richtig macht – eine hundertprozentige Aufsichtspflicht kann es nicht geben. Auch Strafjuristen berücksichtigen in der Regel ein gewisses „Restrisiko“, denn eine völlige Kontrolle ist nicht machbar. Aufsicht muss nicht mit ständigem Augenkontakt verbunden sein, vielmehr geht es darum, dass sich die Schüler beaufsichtigt fühlen. Dazu reicht oft auch schon eine Ermahnung bei Fehlverhalten aus. Auch das Alter der Schüler und die Gruppengröße spielt bei der präventiven Einschätzung von Gefahrensituationen eine große Rolle.

Weitere Tipps zum Besuch von Badestellen

Um die maximale Sicherheit der Schüler zu gewährleisten, kann es sich nicht nur lebensrettend auswirken, im Notfall beherzt zu handeln. Prävention durch richtige Aufsichtsführung und genaue Kenntnis der Badestelle sind das A und O eines jeden Schwimmausflugs.

Die Landesunfallkasse Hamburg hat weitere Tipps für Lehrer zur Unfallprävention für den Besuch von Badestellen auf Klassenfahrt zusammengefasst:

  • Zählen Sie Ihre Schüler häufiger, mindestens vor und nach dem Verlassen der Badestelle.
  • Wählen Sie Ihren Standort so aus, dass Sie alle Schüler gut überblicken können.
  • Wählen Sie Badestellen aus, die nicht zu stark mit Gästen „bevölkert“ sind.
  • Achten Sie besonders auf Schwimmanfänger – diese wollen manchmal den anderen Kindern ihr Können beweisen.
  • Gruppendynamik ist ein gefährlicher Motor für Schwimmanfänger.
  • Beobachten Sie Schüler mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden genau (verzichten Sie ggf. auf das Schwimmen).
  • Gehen Sie nie allein mit Kindern zum Baden; eine zweite Aufsichtsperson entlastet Sie.
  • Vorsicht beim Einsatz von Schwimmhilfen – diese können unterwegs ihren Dienst versagen.
  • Ein Badeverbot wird von Schülern gern umgangen – kontrollieren Sie es häufiger.
  • Halten Sie sich an Anweisungen des Schwimmmeisters/Rettungsschwimmers.
  • Vereinbaren Sie mit Ihren Schülern Sammelplätze sowie optische oder akustische Signale für bestimmte Fälle (z.B. für „Bitte aus dem Wasser kommen“).
  • Halten Sie Erste-Hilfe-Material zur Behandlung kleinerer Verletzungen parat.
  • Ihre Erste-Hilfe-Ausbildung sollte innerhalb der letzten 2 – 3 Jahre erfolgt sein.
  • Halten Sie ein Handy einschließlich Notrufnummer parat – für alle Fälle.
  • Sprechen Sie mit Ihrer Begleitperson die Aufgaben bei einem Schwimmunfall genau ab.
  • Wichtig: Sie müssen in Top-Form sein um in Not geratenen Kindern helfen zu können.“

Doch nicht nur Lehrkräfte und Aufsichtspersonen können sich für den Schwimmausflug auf Klassenfahrt vorbereiten. Auch die Fähigkeiten der Schüler sollten ausreichend trainiert sein, bevor sie ins kalte Nass abtauchen. Daher empfiehlt sich Schulschwimmen besonders im Vorfeld einer Klassenfahrt. Das trainiert die Sicherheit, Körpererfahrung und Sozialkompentenz der Schüler im Wasser und verringert später die Ertrinkungsgefahr. Außerdem hat die Lehrkraft so die Möglichkeit, die Kompetenzen der Schüler zu überprüfen und vorausblickend objektiv einzuschätzen.

Keine Scheu: Schwimmen ist gesund!

Doch keine Angst vor Wasser! Trotz aller Vorschriften und präventiven Maßnahmen sollte man sich vom Besuch von Badestellen auf Klassenfahrt nicht abschrecken lassen. Die Vorteile für die Schüler sollten vor der Angst vor Unfallrisiken überwiegen!

Den meisten Schülern macht Schwimmen großen Spaß, denn es bringt Abwechslung in das Programm einer Klassenfahrt – gerade im Sommer. Gleichzeitig spielt Schwimmen auch bei der Förderung der Gesundheit eine große Rolle. Wer regelmäßig schwimmt, verbessert nachweislich Blutdruck, Muskelmasse und Lungenfunktion. Das Erlernen verschiedener Schwimmstile, wie Brust-, Kraul-, Rücken- oder Schmetterling-Schwimmen, macht Schwimmen nicht nur zu einer abwechslungsreichen Sportart, sondern nebenbei werden dabei auch ganz unterschiedliche Körperpartien trainiert. Gerade bei Heranwachsenden wird so nicht nur die motorische Entwicklung geschult, sondern auch das Körpergefühl und die Sozialkompetenz.

Wenn Schüler und Lehrer verantwortlich mit Wasser umgehen, kann das Schwimmen also ein ungetrübtes Highlight der Klassenfahrt bleiben!

Bildnachweis

  • Titelbild: HEROLÉ/ #kfd
  • Schnorcheln: HEROLÉ/ #kfd
  • Jugendliche beim Rafting: Ammit Jack/ Shutterstock.com

Über HEROLÉ

HEROLÉ mit Sitz in Dresden wurde 2002 gegründet und ist heute einer der drei größten Veranstalter von und Spezialist für nachhaltige Klassenfahrten in Deutschland. Dafür sprechen auch über 145.000 Teilnehmer, die jedes Jahr mit HEROLÉ auf Klassenfahrt gegangen sind. Mit der unternehmenseigenen Flotte von 17 modernsten Reisebussen werden über 100 Reiseziele in Deutschland und Europa angesteuert.

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