Art und Dauer von Schulfahrten
Was wird in Bremen unter einer „Schulfahrt“ verstanden?
„Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, bei denen Schule für Klassen oder Gruppen über mehrere Tage an einem anderen Lernort durchgeführt wird.“ – Richtlinien über Schulfahrten und Exkursionen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 1. März 2009
Eine Schulfahrt fällt also unter die Schulpflicht und ist deswegen für alle Schüler verpflichtend. Über einzelne Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Jedoch ist für alle Schüler, auch bei einem Wechsel der Schule oder Klasse, die Teilnahme an höchstens einer Schulfahrt pro Schuljahr verpflichtend.
Jede Schulfahrt muss ein pädagogisches Ziel verfolgen. Besonders in der Oberstufe des Gymnasiums und in beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen Schulfahrten im direkten Zusammenhang mit dem Unterricht oder der Ausbildung stehen.
Die Reiseziele von Klassenfahrten richten sich in Bremen nach der jeweiligen Jahrgangsstufe:
- Für Fahrten der Jahrgangsstufen 1–6 sollen grundsätzlich nur die Angebote der Bremer Schullandheime und die Einrichtungen der Bremischen Evangelischen Kirche genutzt werden.
- Für höhere Jahrgänge können auch andere Ziele innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden.
- Schulfahrten für die Jahrgänge 10–12 (13) sind auch ins europäische Ausland zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
- Schulfahrten ins außereuropäische Ausland können nur im Zusammenhang mit einem Schüleraustausch angetreten werden. Solche Fahrten müssen außerdem durch die Schulaufsicht genehmigt werden.
Vorbereitung und Genehmigungen
Alle Schulfahrten werden vom Schulleiter genehmigt.
Im Auftrag der Schule schließt der verantwortliche Lehrer dann alle Verträge zur Beförderung und Beherbergung für die Schüler ab. Dafür muss er im Vorfeld eine schriftliche Bevollmächtigung von den Eltern bzw. den volljährigen Schülern einholen. Nach Ende der Klassenfahrt muss er den Eltern bzw. volljährigen Schülern zeitnah eine belegte Abrechnung vorlegen.
Kosten und Finanzen
Kostenkalkulation
Die Lehrkräfte und die Schulleitung sind dazu verpflichtet, die Kosten für Klassenfahrten zu begrenzen. Sie dürfen pro Fahrt 220 € nicht übersteigen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
- Falls mit Jahrgangsstufe 7 bis 12 (13) im vorangegangenen Schuljahr keine Fahrt durchgeführt wurde, darf sich der Satz für größere Vorhaben um 90 € erhöhen.
- Wurde während der letzten zwei oder mehr Jahre keine Fahrt durchgeführt, darf sich der Betrag um höchstens 180 €, also auf maximal 400 € erhöhen.
- Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsicht. Generell gilt jedoch, dass die höchstmöglichen Kosten den zweifachen Satz der Grundkosten zuzüglich der Ausnahmen, also insgesamt 620 €, nicht überschreiten dürfen.
- Fahrten dürfen dann über den Höchstkosten liegen, wenn der darüber hinausgehende Differenzbetrag anderweitig abgedeckt wird, z.B. durch Eigenleistung der Schule, Fördermittel o.ä..
Folgende Posten sollten innerhalb dieser Höchstkosten finanziert werden:
- Fahrtkosten von der Schule zum Ziel der Schulfahrt und zurück
- Unterkunft und Verpflegung
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Touristensteuer
- Verwaltungsgebühren beim Schullandheimaufenthalt (Anteil)
- Endreinigungspauschale beim Schullandheimaufenthalt (Anteil)
- Sonstige Kosten (z.B. Transport vor Ort, Eintrittsgelder)
Die Kosten für Lehrkräfte und Begleitpersonen dürfen nicht auf die Schüler bzw. Eltern umgelegt werden!
Zuschüsse und Förderungen
Sozial bedürftige Schüler können eine Kostenübernahme beantragen: Zu den zuständigen Leistungsträgern gehören das Bremer Jobcenter (ehemals Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales), der Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen und die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Amt für Soziale Dienste. Die Kostenübernahme muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der Fahrt beantragt werden. Nicht in Anspruch genommene Beiträge müssenvon Schülern bzw. Eltern selbstverantwortlich an den Leistungsträger zurückgezahlt werden.
Lesetipp
Versicherungen
Für alle Fahrten der Bremer Schulen – mit Ausnahme von Fahrten in die Bremer Schullandheime – ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung Voraussetzung. Auch für Schulen der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine Reiserücktrittsversicherung außer bei Fahrten in die Schullandheime Bederkesa und Bokel verbindlich.
Der Versicherungsvertrag deckt Fahrten innerhalb Europas einschließlich der Inseln des europäischen Kontinents ab.
Die Prämie beträgt für Bremen 2,20 €, für Bremerhaven 1,70 € für jeden Teilnehmer, sofern der Reisepreis 350 € insgesamt nicht übersteigt. In diesem Fall beträgt die Prämie 1,5% des Nettoreisepreises pro Person.
Sport auf Schulfahrten
Falls auf der Schulfahrt sportliche Aktivitäten vorgesehen sind, muss der verantwortliche Lehrer oder eine Begleitperson für die jeweilige Sportart lehrbefähigt sein: Er muss also eine von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft anerkannte Qualifikation besitzen.
Lesetipp
Linksammlung
- Richtlinien über Schulfahrten und Exkursionen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 1. März 2009: Richtlinien für Schulfahrten in Bremen
- Zuschüsse und Förderungen: Jobcenter
- Zuschüsse und Förderungen: Sozialdienst
- Zuschüsse und Förderungen: Jugendhilfe
- Zuschüsse und Förderungen: Amt für soziale Dienste
Bildnachweis:
- Titelbild: HEROLÉ