Datenschutz im Schulalltag

Der Umgang mit persönlichen Daten im Internet spielt heute in allen Bereichen eine wichtige Rolle. Im Schulalltag gilt es den Datenschutz online und offline zu wahren. Durch das Homeschooling während der Corona-Pandemie hat dieses Thema noch einmal neu an Bedeutung gewonnen.
Der Umgang mit persönlichen Daten im Internet spielt heute in allen Bereichen eine wichtige Rolle. Im Schulalltag gilt es den Datenschutz online und offline zu wahren. Durch das Homeschooling während der Corona-Pandemie hat dieses Thema noch einmal neu an Bedeutung gewonnen.
Ein Mann arbeitet mit Textmarker am PC.
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Datenschutz allgemein in Schulen

In kaum einem Land spielt das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung eine so große Rolle wie in Deutschland. Gemeint ist damit vor allem der Schutz personenbezogener Daten. Die Grundlage für dieses Recht bildet ein Urteil aus dem Jahr 1983. In diesem Jahr wollte die Bundesrepublik Deutschland eine Volkszählung durchführen, bei der verschiedene personenbezogene Daten erhoben wurden. Allerdings kam es zu einer Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht schließlich bestätigt wurde. Die Volkszählung konnte erst 1987 in modifizierter Form durchgeführt werden.

Dazu beeinflusste das sogenannte Volkszählungsurteil das 1990 novellierte Datenschutzgesetz. Weiterhin erließ die EU 1995 die sogenannte Datenschutzrichtlinie, die die Privatsphäre der Bürger angesichts des wachsenden Datenverkehrs im Internet schützen sollte. Diese wurde wiederum durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2016 ersetzt.

Für Schulen in Deutschland sind damit heute zwei Gesetze maßgeblich: Die EU-weit gültige DSGVO und das jeweilige Landesdatenschutzgesetz des Bundeslandes.

Schulen ist es damit nur erlaubt, personenbezogene Daten der Schüler zu sammeln, die für den Schulbetrieb unverzichtbar sind. Dies sind:

Dabei gilt das Prinzip der Datenminimierung. Eine Schule darf beispielsweise in der Akte des Schülers etwaige Disziplinierungs- und Ordnungsmaßnahmen vermerken. Wechselt der Schüler die Schule, dürfen diese Daten jedoch nicht an die neue Schule weitergegeben werden. Sie sind zur Erfüllung der Aufgaben der neuen Schule nicht erforderlich. Dem Schüler soll so die Möglichkeit gegeben werden, mit weißer Weste neu zu beginnen.

Gut zu wissen: Lehrer sind nicht berechtigt, einzelne Noten vor der ganzen Klasse bekannt zu geben, sie dürfen lediglich den Notenspiegel verkünden.

Datenschutzbeauftragte für Schulen

Nach Artikel 37 Absatz 1 der DSGVO sind Schulen dazu verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen. Dies kann eine interne Person sein oder eine externe Person. Sie ist Ansprechpartner alle Fragen rund um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulbetrieb und muss die Einhaltung der DSGVO überwachen. Die Schule muss die Daten des DSB an die Landesschulbehörde melden und auf der Website veröffentlichen.

Da die Arbeit als Datenschutzbeauftragter sehr anspruchsvoll ist und außerdem ständige Weiterbildungen erfordert, entscheiden sich die meisten Schulen für einen externen Datenschutzbeauftragten. Diese Person kann sich auch um die weitere Sicherheit der Schule im technischen Bereich kümmern, z.B. die permanente Aktualisierung der Software, die Datensicherung und die Einrichtung dienstlicher E-Mail-Adressen. Oft teilen sich mehrere Schulen in einer Stadt oder in einem Landkreis einen Datenschutzbeauftragten, der vom jeweiligen Schulamt bestellt wird.

Einen umfassenden Leitfaden zur DSGVO im Bildungsbereich hat das Unternehmen Microsoft zusammengestellt und als PDF zum Download bereitgestellt.

Fotos und der Datenschutz

Ein Reizthema rund um den Datenschutz an Schulen ist der Umgang mit Bildmaterial. Wer kennt es nicht, man ist auf Klassenfahrt in Berlin und möchte Erinnerungsfotos schießen, ist sich aber nicht sicher, ob man es darf.  Denn grundsätzlich gilt, dass Fotos für den Schulbetrieb nicht unbedingt notwendig sind. Darum fallen Fotos nicht unter die unverzichtbaren personenbezogenen Daten. Wenn Schüler fotografiert werden, ist eine ausdrückliche Einwilligung aller Schüler erforderlich. Werden die Bilder auch noch öffentlich präsentiert, zum Beispiel auf der Website der Schule, müssen auch die Eltern einwilligen. Dabei muss der Zweck ausdrücklich angegeben werden. Haben die Eltern beispielsweise der Verwendung auf der Schulwebsite zugestimmt, ist es trotzdem nicht zulässig, das Bild in einer gedruckten Broschüre der Schule zu verwenden.

Allerdings muss mit dem Datenschutz nicht übertrieben werden. Kurz nach Einführung der DSVGO machte eine Kita im rheinischen Dormagen Schlagzeilen, weil sie die Gesichter aller Kinder in Erinnerungsbüchern geschwärzt hatte. Ungeschwärzt blieb lediglich das Gesicht des Kindes, das das jeweilige Erinnerungsbuch in Empfang nahm. Nötig sei dies nicht gewesen, so Datenschutzexperten. Die Kita hätte lediglich rechtzeitig die Einwilligung aller Eltern zur Veröffentlichung einholen müssen.

Radikal ging auch das Schulamt im bayerischen Starnberg vor. Es wollte Eltern verbieten, ihre Kinder bei Sommerfesten in Schulen und Kitas zu fotografieren. Datenschutzexperten wiesen darauf hin, dass es Eltern grundsätzlich erlaubt ist, Fotos der eigenen Kinder zu machen und diese auch z.B. auf Social Media Portalen zu veröffentlichen. Schwierig wird es nur, sobald andere Kinder ebenfalls deutlich zu sehen sind. In diesem Fall sollten die Eltern des anderen Kindes vor einer etwaigen Veröffentlichung um Erlaubnis gebeten werden werden.

Lesetipp

Sie wollen mehr zum Thema Fotografieren in der Schule erfahren? Dann schauen Sie in diesem Ratgeberbeitrag vorbei.

Datenschutz für Lehrer

Auch für einzelne Lehrer hat die DSGVO einige Folgen. Grundsätzlich dürfen Lehrer ihre privaten Rechner zu Hause nicht zur Erledigung dienstlicher Aufgaben nutzen. Da den meisten Lehrern jedoch kein dienstlicher Rechner zur Verfügung steht, ist die Aufbewahrung von Unterlagen mit Schülerdaten im eigenen Haushalt üblich – dies umfasst auch den Rechner. Lehrer sind also berechtigt, beispielsweise Klassenlisten mit Adressen und Notenbücher digital zu führen. Sie müssen diese Daten jedoch gut geschützt und gesichert abspeichern. Außerdem muss die Genehmigung der Schulleitung vorliegen.

Aufpassen müssen Lehrer auch mit der Verwendung von USB-Sticks. Diese sind zwar praktisch für den Transport von Daten zwischen privatem Rechner zu Hause und Schulrechner, gehen aber auch leicht verloren. Sollten sie eingesetzt werden, ist es grundsätzlich besser, die Daten auf dem USB-Stick zu verschlüsseln und mit einem Passwort zu schützen. Noch besser ist es jedoch, auf USB-Sticks ganz zu verzichten und Daten in einer (gesicherten) Cloud abzuspeichern. Auf die Cloud kann dann von zu Hause und vom Schulrechner zugegriffen werden.

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Eine umfassende Sammlung an Fragen und Antworten rund um das Thema Datenschutz in der Schule hat das Bundesland Rheinland-Pfalz auf dieser Seite zusammengestellt.

Datenschutz für Schüler

Mal eben ein paar Bilder bei Instagram hochladen, ein witziges Video bei TikTok erstellen und in der WhatsApp-Gruppe ein paar Links teilen: Schüler gehen sehr locker mit ihren persönlichen Daten um. Manche Bildungspolitiker machen sich schon länger für das Fach „Datenschutz“ stark. Ein eigenes Schulfach mag übertrieben sein, doch es ist in jedem Fall sinnvoll, wenn sich Schüler ausführlicher mit dem Thema Datenschutz im Unterricht befassen. Eltern, die nicht als „Digital Natives“ aufgewachsen sind, tun sich häufig selbst sehr schwer damit und können ihren Kindern keine Hilfe anbieten.

Datenschutz im Homeschooling

Mit der Corona-Pandemie verlagerte sich ein großer Teil des Schulunterrichts in das Internet. Der Austausch über spezielle Lernplattformen und Videokonferenz-Tools brachte dabei seine eigenen Datenschutzprobleme mit. Hier sollte unbedingt der Datenschutzbeauftragte der Schule mit einbezogen werden. Er muss sicher stellen, dass die Datenübertragung, egal mit welchem Tool, vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.

Grundsätzlich sollten die Lernplattformen der einzelnen Bundesländer genutzt werden, da diese bereits der DSGVO entsprechen. Eine Liste aller Lernplattformen und weiterführende Informationen hat die Plattform DigiBits zusammengestellt.

Abgeraten wird vom Einsatz amerikanischer Dienste, die für ihre Datensammelwut bekannt sind. An erster Stelle sei Facebook genannt, zu dem auch Instagram und WhatsApp gehören. Beim Einsatz von Videokonferenztools ist darauf zu achten, dass Passwörter und Einwahlnummern stets variieren und nicht online veröffentlicht werden. Das Passwort für die Einwahl sollte über einen anderen Kanal kommuniziert werden, zum Beispiel per Smartphone und Messenger/SMS an jeden Teilnehmer.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang das WhitePaper „Datenschutz bei Online-Unterricht“ der Firma Ensecur GmbH.

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