Allgemeine Reisebedingungen (HEROLÉ AGB)

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Kundin und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

Oft gefragt:

Wenn Sie bei uns Ihre Reise buchen, bekommen Sie von uns eine Buchungsbestätigung mit einem Sicherungsschein. Mit Übergabe des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, mindestens jedoch 30,00 Euro pro Person, bei Flugreisen kann die Anzahlung höher sein, sofern dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Die Restzahlung bitten wir Sie bis 28 Tage vor Reisebeginn zu veranlassen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht auf Grund von Nichterreichens der Mindestteilnehmer:innenzahl nicht mehr ausgeübt werden kann.

Klare Vertragsverhältnisse sollen dazu beitragen, Sie als Kunde / Kundin zufrieden zu stellen. Bitte lesen Sie daher die nachfolgenden Reisebedingungen aufmerksam.

1. Abschluss des Reisevertrages, Datenschutz

Mit Ihrer Anmeldung, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Anmeldende vertritt ausdrücklich bei Buchung alle Reiseteilnehmer:innen, die namentlich zu nennen sind, für deren Vertragserfüllung bzw. -verpflichtung er wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt durch unsere Annahme zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir dem/ der Kunden/ Kundin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot unsererseits vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit wir bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und un- sere vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt haben und wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklären. Die von uns gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen,  den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten  und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 möglich.

Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer:innen werden von uns gespeichert und ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte, die nicht mit der Durchführung der Reise betraut sind, erfolgt nicht. Sie sind berechtigt, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten und nach Beendigung der Reise eine Löschung Ihrer Daten zu verlangen.

2. Zahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen wir nur verlangen oder entgegennehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und Ihnen der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,  verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Dieser Sicherungsschein ist auf der Buchungsbestätigung aufgedruckt. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheines werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die Anzahlung bei Reisen mit Flugbeförderung beträgt 50 % des Reisepreises. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag auf den Reisepreis ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht auf Grund des Nichterreichens der Mindestteilnehmer:innenzahl nicht mehr ausgeübt werden kann, und muss am Fälligkeitstage ohne weitere Aufforderung auf einem unserer Konten eingegangen sein. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der vollständige Reisepreis nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines i. S. d. § 651 k Abs. 4 BGB sofort zur Zahlung fällig. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises haben Sie keinen Anspruch auf Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen. Kommen Sie mit der Leistung der Anzahlung oder mit der Restpreiszahlung in Verzug, obwohl wir zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind, unsere gesetzlichen Informationspflichten erfüllt haben  und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht von Ihnen besteht, so können wir nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Rücktrittsgebühren nach Nr. 5 verlangen.

3. Unsere Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen richtet sich nach unserer Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung. Sie werden ergänzt durch die Reiseunterlagen und die allgemeinen Informationen, insbesondere die Bedingungen zur Nutzung der direkten Zahlungsabwicklung mit den Teilnehmer:innen und die Informationsbroschüre der Transportabteilung. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldung aufgenommen und durch die Reisebestätigung bestätigt werden.

Mehrkosten aufgrund der von Ihnen gewünschten Leistungsänderungen (Fahrtverlängerungen bei Buseinsätzen etc.) sind nicht in dem in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Preis enthalten und werden zusätzlich berechnet.

4. Leistungs- und Preisänderungen

(1) Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

(2) Wir sind verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Sie sind im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn wir eine solche Reise angeboten haben. Sie haben die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn Sie gegenüber uns nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagieren, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber sind Sie in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatten wir für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist Ihnen der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

(3) Bei Flugreisen liegt die Gestaltung des Flugplans und dessen Einhaltung vorrangig bei den Fluggesellschaften und den staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen sind teilweise nicht vermeidbar. Wir empfehlen daher, sich vor dem Flug bei uns oder besser noch bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen über die Rückflugzeit zu informieren und sich den Flug bestätigen zu lassen.

(4) Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreise zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für  uns nach Vertragsabschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die nicht von uns zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise, Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren sowie Kur- und Citytaxe. Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis wie folgt erhöhen:

a. Bei einer sitzplatzbezogenen Erhöhung können wir eine entsprechende Erhöhung je Reiseteilnehmer:in verlangen.

b. In anderen Fällen werden die vom jeweiligen Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten Mehrkosten durch die Zahl der von uns gebuchten Sitzplätze geteilt. Der Preis der Teilnehmenden erhöht sich um diesen Betrag entsprechend. Bei Wechselkurserhöhungen sind wir berechtigt, den Leistungsanteil der in der betreffenden Fremdwährung von uns zu erbringen ist, entsprechend anteilig weiterzureichen. Entsprechendes gilt bei der Erhöhung von Abgaben wie Steuern, Flughafen- und Hafengebühren.

Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der genannten Preisbestandteile seit Vertragsschluss und deren Auswirkung auf die Kosten der Reise pro Person entspricht. Wir haben Sie in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn Sie nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Wir verpflichten uns Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an Sie nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf Ihr Verlangen weiterzugeben.

Sie können eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns geführt hat. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die uns tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, haben wir zu führen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung werden Sie unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, darüber in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % oder erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Vertragsabschluss sind Sie berechtigt, die Teilnahme an einer gleich- wertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Weiterhin  sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Das Verlangen der Teilnahme an einer gleichwertigen Reise sowie das Rücktrittsrecht ist uns gegenüber unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung oder der Preiserhöhung zu erklären.

5. Rücktritt durch den/der Kunden/Kundin

Wir weisen darauf hin, dass sich der Reisepreis, soweit er als von der Gruppengröße abhängig vereinbart war, immer nach der Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen richtet. Sie können vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Bei Ihrem Rücktritt vom Reisevertrag oder wenn Sie die Reise nicht antreten, steht uns unter Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis eine angemessene Entschädigung entsprechend § 651 h BGB zu, soweit der Rücktritt nicht von uns zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten,  die  die  Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von uns sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis und je nach Reiseart wie folgt berechnet:

Reisen ohne Flugbeförderung:

  • bis zum 20. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
  • ab 19. bis 10. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
  • ab 9. bis 4. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
  • ab 3. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises.

Reisen mit Flugbestandteil:

  • bis zum 10. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
  • ab 9. bis 4. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
  • ab 3. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises.

Wir behalten uns vor, anstelle der prozentualen Anteile am Reisepreis (20%/ 50%/ 75%/ 90%) eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, z.B. entstehende Leerbettgebühren, soweit wir nachweisen, dass uns durch den Rücktritt ungewöhnlich hohe Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Insbesondere bei Flugreisen können bis zu 100 % des Flugpreises (ohne Steuern und Gebühren), zzgl. Stornierungskosten der Fluggesellschaft anfallen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten als die von uns geforderte Pauschale entstanden sind.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Wir sind verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Stornierungsabrechnung und Übermittlung der entsprechenden Bankdaten.

§ 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

HEROLÉ bietet Reisen für Gruppen ab mind. 10 Personen an. Wird eine andere im Reisevertrag ausdrücklich angegebene Mindestteilnehmer:innenzahl nicht erreicht, behalten wir uns das Recht vor, bis 6 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag nach Maßgabe folgender Punkte zurück zu treten.

(1) Die Mindestteilnehmer:innenzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist wird in der Buchungsbestätigung angegeben und in der Reiseausschreibung wird die Mindestteilnehme:innenrzahl beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem/der Kunden/Kundin spätestens die Erklärung zugegangen sein muss.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmer:innenzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmer:innenzahl nicht erreicht werden kann, haben wir unverzüglich vor unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

(3) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als 6 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

(4) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage.

7. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Bis zum Beginn der Reise kann der/die Reiseteilnehmer:in gemäß §651 e BGB innerhalb einer angemessenen Frist auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt und so in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn  uns nichts später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Wir können der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person entstehenden Mehrkosten haften der ursprüngliche und der/die neue Reiseteilnehmer:in als Gesamtschuldner. Wir dürfen eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn uns soweit diese angemessen sind und uns tatsächlich entstanden sind. Wir haben Ihnen einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die in der Regel hohen Mehr- kosten bei Umbuchung für Flugreisen mit Billigfliegern.

8. Gewährleistung und Abhilfe, Mitwirkungspflicht

(1) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so können Sie Abhilfe verlangen. Wir werden uns nach Ihrer Anzeige bemühen, in angemessener Frist Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich und zumutbar ist. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung. Sie können die Ersatzleistung ablehnen, wenn Ihnen die Annahme nicht zumutbar ist.

(2) Bei Reisestörungen sind Sie verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Beanstandungen sind unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder uns zu melden. Wir sind für Sie unter der in den Reiseunterlagen mitgeteilten 24-Stunden-Notfallnummer ständig telefonisch erreichbar.

(3) Sie können eine Minderung des Reisepreises geltend machen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden und Sie deren Anzeige vor Ort nicht schuldhaft unterlassen haben. Bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, können Sie den Vertrag kündigen, wenn wir innerhalb einer Ihrerseits gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen haben. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder wir diese verweigern oder wenn Ihnen die Fortsetzung der Reise unzumutbar ist.

(4) Wir verweisen auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach Ihnen im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

a. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung

b. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und

c. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

(5) Wir weisen im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass wir nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informieren wir Sie hierüber in geeigneter Form. Wir weisen für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

9. Haftungsbeschränkung

(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende  Ansprüche  nach  internationalen  Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Reisen- den wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

(2) Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in den  Reiseausschreibungen und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den/die Kunden/Kundin erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Vertragsveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Wir haften jedoch, wenn und soweit für einen Schaden von Ihnen die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten von uns ursächlich war.

10. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB haben Sie gegenüber uns geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.

Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

11. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck

Bei Reisegepäck sind, zusätzlich zu den Ziffern 8 und 10 dieser Reise- bedingungen erforderliche Erklärungen, Verlust, Beschädigung oder Verspätung unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die  Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

12. Pass, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Wir informieren Sie mit der Buchungsbestätigung über die allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse sowie über Gesundheitsvorschriften des Reiselandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Für die Einhaltung der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn wir mit der Besorgung beauftragt wurden, es sei denn, wir haben eigene Pflichten verletzt.

13. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wir sind verpflichtet, Sie bei Flugreisen über die Identität der ausführenden Luftfahrtgesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Stehen bei der Buchung die eingeschalteten Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, so benennen wir Ihnen diejenigen Unternehmen, die voraussichtlich die Flüge durchführen werden. Sobald uns bekannt ist, welche Fluggesellschaften die Flüge durchführen werden, informieren wir Sie unverzüglich. Gleiches gilt bei einem Wechsel einer benannten Fluggesellschaft. Die „Black-List“ kann über die Internetseiten der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm) oder das Luftfahrt-Bundesamt (www.lba.de) aufgerufen werden.

14. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Sie können uns nur an unserem Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den/die Kunden/Kundin oder einen sonstigen Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Gerichtsstand in Dresden | Stand Juli 2020